Präambel RL 95/44/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/4/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e), Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 3c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach den Bestimmungen der Richtlinie 77/93/EWG dürfen Schadorganismen gemäß den Anhängen I und II der genannten Richtlinie weder isoliert noch in Verbindung mit den in Anhang II genannten maßgeblichen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder dort durch Verbringung verbreitet werden.
Gemäß derselben Richtlinie dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang III nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt werden.
Auch dürfen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang IV der genannten Richtlinie nicht in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden, wenn nicht die besonderen Anforderungen gemäß dem vorgenannten Anhang erfüllt sind.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil B der genannten Richtlinie aus Drittländern dürfen nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie nicht den Normen und Anforderungen der genannten Richtlinie genügen, und müssen von einem amtlichen Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, in dem die Erfüllung dieser Bedingungen bestätigt wird, und außerdem auf Erfüllung dieser Bestimmungen amtlich untersucht werden.
Gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e), Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 3c der genannten Richtlinie findet diese Regelung jedoch keine Anwendung auf die Einfuhr und Verbringung dieser Schadorganismen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke, sofern bestimmte auf Gemeinschaftsebene festzulegende Bedingungen eingehalten werden.
Daher ist es erforderlich, die für solche Einfuhren und Verbringungen geltenden Bedingungen zu regeln, um sicherzustellen, daß sich die Schadorganismen nicht ausbreiten können.
Die Bedingungen für die Einfuhr von Kartoffelzuchtmaterial wurden bereits mit der Entscheidung 80/862/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch den Beschluß 91/22/EWG(4), festgelegt und sind daher nicht von dieser Richtlinie betroffen. Auch die Bedingungen für derartige Einfuhren von Erde und Nährsubstrat aus Drittländern wurden mit der Entscheidung 93/447/EWG der Kommission(5), geändert durch die Entscheidung 94/9/EG(6), geregelt und sind daher nicht von dieser Richtlinie betroffen.
Die Bedingungen für Material gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 558/95 der Kommission(8), und gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt(9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/15/EG der Kommission(10), sowie andere, speziellere Gemeinschaftsvorschriften über gefährdete Arten freilebender Tiere und Pflanzen und genetisch veränderte Organismen sind nicht von dieser Richtlinie betroffen.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.
- (2)
ABl. Nr. L 44 vom 28. 2. 1995, S. 56.
- (3)
ABl. Nr. L 248 vom 19. 9. 1980, S. 25.
- (4)
ABl. Nr. L 13 vom 18. 1. 1991, S. 21.
- (5)
ABl. Nr. L 209 vom 20. 8. 1993, S. 32.
- (6)
ABl. Nr. L 7 vom 11. 1. 1994, S. 15.
- (7)
ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1.
- (8)
ABl. Nr. L 57 vom 15. 3. 1995, S. 1.
- (9)
ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 15.
- (10)
ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 20.
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