ANHANG I RL 95/44/EG

1.
Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie gelten folgende allgemeine Bedingungen:

Art und Ziele der geplanten Arbeiten, für welche das Material eingeführt oder verbracht werden soll, wurden von der zuständigen amtlichen Stelle überprüft, und es wurde festgestellt, daß sie Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken gemäß der Richtlinie 77/93/EWG dienen;

die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen des Betriebs an dem(den) Ort(en), an dem(denen) die Arbeiten durchgeführt werden sollen, müssen von den zuständigen amtlichen Stellen auf Einhaltung der Bestimmungen gemäß Ziffer 2 geprüft und zugelassen worden sein;

die zuständige amtliche Stelle begrenzt die Menge des Materials auf das für die zugelassenen Arbeiten erforderliche Maß, wobei keinesfalls die Mengen überschritten werden dürfen, die unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Quarantäneeinrichtungen festgesetzt wurden;

die wissenschaftliche und fachliche Qualifikation des Personals, das die Arbeiten durchführen soll, muß von den zuständigen amtlichen Stellen überprüft und anerkannt worden sein.

2.
Für die Zwecke von Ziffer 1 müssen die Quarantänebedingungen der Räumlichkeiten und Einrichtungen des Betriebs an dem(den) Ort(en), an dem(denen) die Arbeiten durchgeführt werden sollen, so ausgelegt sein, daß das Material sicher gehandhabt werden kann, damit die betreffenden Schadorganismen nicht entweichen und sich somit nicht verbreiten können. Für jede im Antrag genannte Arbeit muß die zuständige amtliche Stelle das Risiko einer Verbreitung des in Quarantäne gehaltenen Schadorganismus bestimmen, wobei die Art des Materials und die geplanten Arbeiten, die Biologie der Schadorganismen, ihre Verbreitungsmöglichkeiten, die Interaktionen mit der Umwelt und andere dem Material eigene Risiken zu berücksichtigen sind. Als Ergebnis der Risikobewertung legt die zuständige amtliche Stelle gegebenenfalls folgendes fest:

a)
die nachstehenden Quarantänemaßnahmen für die Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie die Arbeitsverfahren:

räumliche Isolation von allen anderen Pflanzen/Schadorganismen, einschließlich Erwägung der Kontrolle der Vegetation in der Umgebung,

Bestimmung einer für die Arbeiten verantwortlichen Kontaktperson,

beschränkter Zutritt zu den Räumlichkeiten und Einrichtungen sowie zur Umgebung, gegebenenfalls durch personenbezogene Zutrittsbefugnis,

angemessene Kennzeichnung der Räumlichkeiten und Einrichtungen mit Angabe der Arbeiten und des verantwortlichen Personals,

Führung eines Registers der durchgeführten Arbeiten und eines Handbuchs der Arbeitsverfahren, einschließlich der Maßnahmen im Fall des Entweichens eines Schadorganismus aus der Quarantäne,

angemessene Sicherheits- und Alarmsysteme,

angemessene Kontrollmaßnahmen, um die Verbringung von Schadorganismen in den Betrieb sowie seine Verbreitung zu verhindern,

kontrollierte Verfahren zur Probenahme und zum Transport des Materials zwischen Räumlichkeiten und Einrichtungen,

gegebenenfalls kontrollierte Abfall-, Substrat- und Abwasserentsorgung,

angemessene Hygiene- und Desinfektionsverfahren und -einrichtungen für Personal, Gebäude und Ausrüstung,

geeignete Maßnahmen und Einrichtungen zur Entsorgung des Versuchsmaterials,

geeignete Nachweismethoden (einschließlich Testen), Einrichtungen und Verfahren

und

b)
Weitere Quarantänemaßnahmen je nach spezifischer Biologie und Epidemiologie des betreffenden Materials und der zugelassenen Arbeiten, die folgendes umfassen:

Haltung in Einrichtungen mit Doppeltürzugang und Schleuse für das Personal,

Haltung bei Unterdruck,

Aufbewahrung in entweichsicheren Behältern mit geeigneter Maschenweite und anderen Hindernissen, z. B. Wasserschranke für Milben, geschlossene Erdbehälter für Nematoden, elektrische Insektenfallen,

isolierte Haltung von anderen Schadorganismen und anderem Material, z. B. virusbefallenen Düngemitteln, Wirtsmaterial,

Haltung des Zuchtmaterials in Zuchtkäfigen mit Bedienungseinrichtungen,

keine Kreuzung des Schadorganismus mit heimischen Stämmen oder Arten,

Vermeidung der Haltung von Schadorganismen in Dauerkultur,

Haltung unter Bedingungen, die eine strenge Kontrolle der Vermehrung des Schadorganismus gewährleisten, z. B. unter Bedingungen, die eine Diapause verhindern,

Haltungsbedingungen, unter denen eine Verbreitung durch Propagationsformen ausgeschlossen ist, z. B. Vermeidung von Luftzug,

Verfahren zur Prüfung der Reinheit von Kulturen des Schadorganismus durch Kontrolle auf Parasiten und andere Schadorganismen,

angemessene Behandlungsprogramme für das Material, um etwaige Vektoren zu beseitigen,

bei In-vitro-Arbeiten Handhabung des Materials unter sterilen Bedingungen: Ausrüstung des Labors für aseptischen Betrieb,

Haltung von durch Vektoren übertragenen Schadorganismen in einer Weise, die eine Verschleppung über den Vektor ausschließt, z. B. durch kontrollierte Maschengröße, Einschließung des Bodens,

jahreszeitliche Isolation, um sicherzustellen, daß die Arbeiten in Zeiten geringen Risikos für die Pflanzengesundheit durchgeführt werden.

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