ANHANG III RL 95/44/EG

QUARANTÄNE- UND UNTERSUCHUNGSMASSNAHMEN FÜR ZUR FREIGABE AUS DER QUARANTÄNE BESTIMMTE PFLANZEN, PFLANZENERZEUGNISSE UND ANDERE GEGENSTÄNDE

TEIL A

Abschnitt I:
Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihre Hybriden außer Samen und Früchten

1. Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2. Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Ziffer 1 ist das gesamte Pflanzenmaterial einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 77/93/EWG, zu untersuchen.

3. Das Pflanzenmaterial wird für die Zwecke von Ziffer 2 nach folgenden Verfahren auf Schadorganismen untersucht (Test und Identifizierung):

3.1. Bei den Tests sind geeignete Laborverfahren bzw. Testpflanzen, einschließlich Citrus siniensis (L.) Osbeck, C. aurantifolia Christm. Swing, C. medica L., C. reticulata Blanco und Sesamum L. zu verwenden, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:
a)
Citrus greening bacterium,
b)
Citrus variegated chlorosis,
c)
Citrus mosaic virus,
d)
Citrus tristeza virus (alle Isolate),
e)
Citrus vein enation woody gall,
f)
Leprose,
g)
Psorose (natürliche Verbreitung),
h)
Phoma tracheiphila (Petri) Karchaveli & Gikashvili,
i)
Satsuma dwarf virus,
j)
Spiroplasma citri Saglio etal,
k)
Tatter leaf virus,
l)
Witches' broom (MLO),
m)
Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme).

3.2. Solange schnelle Nachweisverfahren für Brand und brandähnliche Erreger fehlen, müssen das Pflanzenmaterial nach der Ankunft einer Meristemveredelung auf steril angezogene Sämlinge gemäß den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI und die daraus gewonnen Pflanzen den Behandlungsverfahren gemäß Ziffer 1 unterzogen werden.

4. Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Ziffer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um soweit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

Abschnitt II:
Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L. sowie ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen

1. Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2. Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Ziffer 1 ist das gesamte Pflanzenmaterial einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 77/93/EWG, zu untersuchen.

3. Das Pflanzenmaterial wird für die Zwecke von Ziffer 2 nach folgenden Verfahren auf Schadorganismen untersucht (Test und Identifizierung):

3.1. Bei Fragaria L. wird der Test ungeachtet des Ursprungslands mit geeigneten Laborverfahren und gegebenenfalls auch mit Testpflanzen, einschließlich Fragaria vesca, F. virginiana und Chenopodium spp., durchgeführt, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:
a)
Arabis mosaic virus,
b)
Raspberry ringspot virus,
c)
Strawberry crinkle virus,
d)
Strawberry latent „C” virus,
e)
Strawberry latent ringspot virus,
f)
Strawberry mild yellow edge virus,
g)
Strawberry vein banding virus,
h)
Strawberry witches' broom mycoplasm,
i)
Tomato black ring virus,
j)
Tomato ringspot virus,
k)
Colletotrichum acutatum Simmonds,
l)
Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae Wilcox & Duncan,
m)
Xanthomonas fragariae Kennedy & King.

3.2. Bei Malus Mill.:
i)
Wenn das Pflanzenmaterial aus einem Land stammt, das nicht als frei von den folgenden Schadorganismen bekannt ist:

a)
Apple proliferation mycoplasm,
b)
Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger),

sind für den Test geeignete Laborverfahren und gegebenenfalls Testpflanzen zur Feststellung der betreffenden Schadorganismen einzusetzen sowie

ii)
ungeachtet des Ursprungslands des Pflanzenmaterials geeignete Laborverfahren und gegebenenfalls Testpflanzen einzusetzen, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:

a)
Tobacco ringspot virus,
b)
Tomato ringspot virus,
c)
Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

3.3. Bei Prunus L., soweit bei der jeweiligen Prunus-Art sinnvoll:
i)
Wenn das Pflanzenmaterial aus einem Land stammt, das nicht als frei von den folgenden Schadorganismen bekannt ist:

a)
Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,
b)
Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger),
c)
Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.) Young et al., sind für den Test geeignete Laborverfahren und gegebenenfalls Testpflanzen zur Feststellung der betreffenden Schadorganismen einzusetzen sowie

ii)
ungeachtet des Ursprungslands des Pflanzenmaterials geeignete Laborverfahren und gegebenenfalls Testpflanzen einzusetzen, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:

a)
Little cherry pathogen (außereuropäische Isolate),
b)
Peach mosaic virus (amerikanische Erreger),
c)
Peach phony rickettsia,
d)
Peach rosette mosaic virus,
e)
Peach rosette mycoplasm,
f)
Peach X-disease mycoplasm,
g)
Peach yellows mycoplasm,
h)
Plum line pattern virus (amerikanische Erreger),
i)
Plum pox virus,
j)
Tomato ringspot virus,
k)
Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye.

3.4. Bei Cydonia Mill. und Pyrus L. wird das Pflanzenmaterial ungeachtet des Ursprungslands mit geeigneten Laborverfahren und gegebenenfalls auch mit Testpflanzen untersucht, um mindestens folgende Schadorganismen festzustellen:
a)
Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.,
b)
Pear decline mycoplasm.

4. Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Ziffer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um soweit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

Abschnitt III:
Pflanzen von Vitis L. außer Früchten

1. Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den Technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2. Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Ziffer 1 ist das gesamte Pflanzenmaterial einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) und aller anderen relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 77/93/EWG, zu untersuchen.

3. Das Pflanzenmaterial wird für die Zwecke von Ziffer 2 nach folgenden Verfahren auf Schadorganismen untersucht (Test und Identifizierung):

3.1. Wenn das Material aus einem Land stammt, das nicht als frei von den folgenden Schadorganismen bekannt ist:
i)
Ajinashika disease:

Für die Untersuchung ist ein geeignetes Laborverfahren zu verwenden. Bei negativem Befund wird das Material auf die Rebsorte Koshu veredelt und über mindestens zwei Vegetationsperioden beobachtet.

ii)
Grapevine stunt virus:

Für die Untersuchung sind geeignete Testpflanzen zu verwenden, z. B. die Rebsorte Campbell Early, und über ein Jahr zu beobachten.

iii)
Summer mottle:

Für die Untersuchung sind geeignete Testpflanzen zu verwenden, z. B. die Rebsorten Sideritis, Cabernet-Franc und Mission.

3.2. Ungeachtet des Ursprungslandes des Pflanzenmaterials muß die Untersuchung mit geeigneten Laborverfahren und gegebenenfalls mit Testpflanzen durchgeführt werden und sich auf mindestens folgende Schadorganismen beziehen:
a)
Blueberry leaf mottle virus,
b)
Grapevine Flavescence dorée MLO und andere grapevine yellows,
c)
Peach rosette mosaic virus,
d)
Tobacco ringspot virus,
e)
Tomato ringspot virus (Stamm „yellow vein” und andere Stämme),
f)
Xylella fastidiosa (Well & Raju),
g)
Xyliphilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al..

4. Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Ziffer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um soweit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

Abschnitt IV:
Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihrer Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt

1. Gegebenenfalls ist das Pflanzenmaterial nach den technischen Leitlinien der FAO/IPGRI einem geeigneten Behandlungsverfahren zu unterziehen.

2. Nach Anwendung der Behandlungsverfahren gemäß Nummer 1 ist jede Einheit des Pflanzenmaterials einem Nachweisverfahren zu unterziehen. Das gesamte Pflanzenmaterial, einschließlich der Testpflanzen, ist in zugelassenen Einrichtungen unter den Quarantänebedingungen gemäß Anhang I zu halten. Pflanzenmaterial, das zur amtlichen Freigabe zugelassen werden soll, ist unter Bedingungen zu halten, die einen normalen Wachstumszyklus erlauben, und ist bei der Ankunft sowie später während der Durchführung der Nachweisverfahren in regelmäßigen Abständen bis zur Seneszenz zu geeigneten Zeitpunkten visuell auf Anzeichen und Symptome von Schadorganismen, einschließlich aller relevanten Schadorganismen gemäß der Richtlinie 77/93/EWG sowie des „potato yellow vein virus” , zu untersuchen.

3. Die Nachweisverfahren gemäß Nummer 2 sind nach den unter Nummer 5 dargelegten technischen Bestimmungen durchzuführen, um mindestens folgende Schadorganismen nachzuweisen:

Bakterien

a)
Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al,
b)
Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith;

Viren und virusähnliche Krankheitserreger

a)
Andean potato latent virus,
b)
Potato black ringspot virus,
c)
Potato spindle tuber viroid,
d)
Potato yellowing alfamovirus,
e)
Potato virus T,
f)
Andean potato mottle virus,
g)
gewöhnliche Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus.

Bei echtem Kartoffelsamen sind jedoch die Nachweisverfahren durchzuführen, um zumindest die unter den Buchstaben a) bis e) aufgeführten Viren und virusähnlichen Krankheitserreger nachzuweisen.

4. Pflanzenmaterial, das der visuellen Untersuchung gemäß Nummer 2 unterzogen und an dem Anzeichen und Symptome von Schadorganismen festgestellt wurden, ist zu untersuchen (gegebenenfalls auch durch Tests), um soweit wie möglich die Identität des Schadorganismus zu ermitteln, der diese Anzeichen und Symptome verursacht.

5. Die unter Nummer 3 genannten technischen Bestimmungen lauten wie folgt:

Bakterien

1.
Bei Knollen ist das Nabelende jeder Knolle zu untersuchen. Die Standardprobengröße beträgt 200 Knollen. Das Verfahren eignet sich aber auch für Proben mit weniger als 200 Knollen.
2.
Bei Jungpflanzen und Setzlingen, einschließlich Meristemkulturen, sind für jede Pflanzenmaterialeinheit die unteren Abschnitte des Stengels und gegebenenfalls die Wurzeln zu untersuchen.
3.
Es wird empfohlen, die Tochterknollen oder bei nichtknollenbildenden Arten die Stengelbasis über einen normalen Wachstumszyklus mit Hilfe des Tests gemäß den Nummern 1 und 2 zu untersuchen.
4.
Bei dem in Nummer 1 genannten Material ist für die Untersuchung auf Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al das in Anhang I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates(1) genannte Gemeinschaftsverfahren zu verwenden. Bei dem in Nummer 2 genannten Material könnte ebenfalls dieses Verfahren verwendet werden.
5.
Bei dem in Nummer 1 genannten Material ist für die Untersuchung auf Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith das im Anhang der zu erlassenden Entscheidung der Kommission genannte vorläufige Verfahren als Ersatz für das von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) festgelegte Quarantäneverfahren Nr. 26 für Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith zu verwenden. Bei dem in Nummer 2 genannten Material könnte ebenfalls dieses Verfahren verwendet werden.

Viren und virusähnliche Krankheitserreger, andere als Potato spindle tuber viroid

1.
Die Untersuchung an Pflanzenmaterial (Knollen, Jungpflanzen und Setzlinge) besteht mindestens in einem serologischen Test, der während oder kurz vor dem Blühzeitpunkt bezüglich aller in der Liste genannten Schadorganismen, mit Ausnahme des Potato spindle tuber viroid, durchgeführt wird; das Material mit Negativbefund bei dem serologischen Test wird daraufhin einem biologischen Test unterzogen. Für Potato leaf roll virus sind zwei serologische Tests auf dieses Virus durchzuführen.
2.
Die Untersuchung an echtem Samen besteht mindestens in einem serologischen Test oder einem biologischen Test, wenn ein serologischer Test nicht durchführbar ist. Es wird dringend empfohlen, einen Teil der negativen Proben erneut zu untersuchen und im Grenzbereich liegende Ergebnisse anhand einer anderen Methode zu überprüfen.
3.
Die unter den Nummern 1 und 2 genannten serologischen und biologischen Tests sind an Gewächshauspflanzen durchzuführen, von denen an mindestens zwei Stellen an jedem Stengel Proben genommen werden, darunter an einem jungen, voll entfalteten Fiederblättchen von der Spitze jedes Stengels und an einem älteren Fiederblättchen aus einem mittleren Bereich; wegen der Möglichkeit einer nichtsystemischen Infektion sind von jedem Stengel Proben zu nehmen. Bei serologischen Tests dürfen keine Sammelproben von Fiederblättchen unterschiedlicher Pflanzen hergestellt werden, sofern die Bedingungen für die Herstellung von Sammelproben für die verwendete Methode nicht amtlich festgesetzt sind. Fiederblättchen von demselben Stengel dürfen jedoch zu einer Sammelprobe von jeder Pflanze zusammengefaßt werden. Bei biologischen Tests dürfen Sammelproben von höchstens fünf Pflanzen hergestellt werden, wobei mindestens dieselbe Anzahl von Indikatorpflanzen zu beimpfen sind.
4.
Geeignete Indikatorpflanzen für die biologischen Tests gemäß den Nummern 1 und 2 sind die in der Liste der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) aufgeführten Pflanzen oder andere amtlich zugelassene Indikatorpflanzen, von denen gezeigt wurde, daß sie die Viren nachweisen.
5.
Nur Material, das direkt untersucht wurde, darf aus der Quarantäne entlassen werden. Wenn Untersuchungen am Auge durchgeführt wurden, darf nur die Nachkommenschaft des untersuchten Auges freigegeben werden. Die Knolle sollte wegen möglicher Probleme mit nichtsystemischen Infektionen nicht freigegeben werden.

Potato spindle tuber viroid

1.
Die Untersuchung des gesamten Materials ist an Gewächshauspflanzen durchzuführen, sobald diese voll entwickelt sind, jedoch vor der Blüte und dem Pollenstäuben. Tests an Lichtkeimen/In-vitro-Pflanzen/kleinen Keimlingen sind nur als Voruntersuchung anzusehen.
2.
Die Proben sind von einem voll entfalteten Fiederblättchen an der Spitze jedes Stengels der Pflanze zu nehmen.
3.
Das gesamte zu untersuchende Material muß bei einer Temperatur von mindestens 18 °C (vorzugsweise bei über 20 °C) und einer Photoperiode von mindestens 16 Stunden wachsen.
4.
Die Tests werden mit Hilfe von radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten cDNA- oder RNA-Sonden, Return-PAGE (mit Silberanfärbung) oder RT-PCR durchgeführt.
5.
Für Sonden und Return-PAGE sollen höchstens fünf Einzelproben zu einer Sammelprobe zusammengefaßt werden. Die Verwendung dieses oder eines höheren Sammelprobensatzes ist zu validieren.

TEIL B

1. Die amtlichen Quarantänemaßnahmen schließen geeignete visuelle Untersuchungen oder Tests auf die Schadorganismen nach den Anhängen I und II der Richtlinie 77/93/EWG ein und sind gegebenenfalls gemäß den besonderen Anforderungen in Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG für spezifische Schadorganismen durchzuführen. Bei Durchführung dieser Quarantänemaßnahmen sind die besonderen Verfahren gemäß Anhang IV der Richtlinie 77/93/EWG oder gleichwertige, amtlich anerkannte Verfahren anzuwenden.

2. Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände müssen nach den Bestimmungen von Ziffer 1 als frei von den für diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände maßgeblichen Schadorganismen gemäß den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 77/93/EWG befunden worden sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 259 vom 18. 10. 1993, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.