Artikel 9 RL 95/50/EG

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für jedes Kalenderjahr spätestens zwölf Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster in Anhang III erstellten Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie mit folgenden Angaben:

soweit möglich, erfaßter oder geschätzter Umfang der Gefahrguttransporte auf der Straße (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern),

Anzahl der durchgeführten Kontrollen,

Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, aufgeschlüsselt nach der Zulassung (im innerstaatlichen Gebiet, im Gebiet anderer Mitgliedstaaten oder im Gebiet von Drittländern),

Anzahl der festgestellten Verstöße und Art der Verstöße,

Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum ersten Mal im Jahr 1999 und in der Folge mindestens alle drei Jahre anhand der Angaben gemäß Absatz 1 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor.

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