Artikel 9a RL 95/50/EG

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9aa delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt auf den von dieser Richtlinie erfassten Gebieten anzupassen, um insbesondere Änderungen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Rechnung zu tragen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13).

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