Artikel 10 RL 95/57/EG
Übergangszeit
(1) Unbeschadet des Artikels 13 verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das gemeinschaftliche Informationssystem während einer Übergangszeit, die für jahresbezogene und monatliche Daten drei Jahre und für vierteljährliche Daten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie endet, operationell zu machen.
(2) Während der Übergangszeit kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen, soweit die nationalen statistischen Systeme im Bereich des Tourismus angepaßt werden müssen.
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