Artikel 11 RL 95/57/EG
Ausschuß
Hinsichtlich der Verfahren zur Anwendung dieser Richtlinie sowie etwaiger Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftliche und technische Entwicklung, insbesondere hinsichtlich
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der auf die Erhebungsmerkmale anzuwendenden Definitionen und aller etwaigen Anpassungen der Liste der Erhebungsmerkmale (Artikel 3), soweit diese Anpassungen keine zusätzliche Belastung bei der Erhebung verursachen,
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der Genauigkeitsanforderungen und der harmonisierten Verarbeitung systematischer Fehler (Artikel 4),
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der Aufbereitung der Daten (Artikel 6), der Datenübermittlungsverfahren (Artikel 7) und der Verbreitung der Ergebnisse (Artikel 9),
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der Abweichungen von dieser Richtlinie während der Übergangszei (Artikel 10),
wird die Kommission gemäß Artikel 12 von dem Ausschuß für das Statistische Programm (nachstehend „Ausschuß” genannt) unterstützt, der mit dem Beschluß 89/382/EWG, Euratom(1) eingesetzt wurde.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, die die Artikel 3, 4 und 6 betreffen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Maßnahmen, die die Artikel 7 und 9 betreffen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Verfahren erlassen.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.
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