Artikel 8 RL 95/57/EG
Berichte
(1) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission auf Anfrage alle Informationen, die zur Bewertung der Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Informationen notwendig sind. Ferner unterrichten sie die Kommission im Detail über alle nachfolgenden methodischen Änderungen.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Erfahrungen vor, die im Verlauf der gemäß dieser Richtlinie durchgeführten Arbeiten während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Datenerhebung gemacht wurden.
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