Artikel 7 RL 95/57/EG

Übermittlung der Daten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Artikel 6 aufbereiteten Daten einschließlich der Informationen, die entsprechend ihrer Praxis oder der nationalen Gesetzgebung über statistische Geheimhaltung als vertraulich gelten, gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(1). Diese Verordnung regelt die vertrauliche Behandlung von Informationen.

(2) Die jahresbezogenen vorläufigen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zu übermitteln; die revidierten jahresbezogenen Ergebnisse sind innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zu übermitteln. Die vorläufigen monatlichen und vierteljährlichen Daten sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zu übermitteln; die revidierten monatlichen und vierteljährlichen Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Beobachtungszeitraums zu übermitteln.

(3) Um die Arbeit der für die Datenlieferung zuständigen Stellen zu erleichtern, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 1 ersetzt standardisierte Datenübertragungsverfahren festlegen und die Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz der automatischen Datenverarbeitung und elektronischen Datenübermittlung schaffen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

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