Artikel 6 RL 95/57/EG
Aufbereitung der Daten
Die nach Artikel 3 erhobenen Daten werden von den Mitgliedstaaten entsprechend den Genauigkeitsanforderungen des Artikels 4 und gemäß den von der Kommission festgelegten genauen Regelungen aufbereitet. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Als regionale Ebene gilt die „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik” des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften.
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