Artikel 5 RL 95/57/EG
Erhebung der statistischen Daten
(1) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls bei der Erhebung der in Artikel 3 genannten Daten auf bestehende Daten, Quellen und Systeme zurückgreifen.
(2) Für die Erhebungsmerkmale der jährlich zu übermittelnden Daten beginnt der erste Beobachtungszeitraum am 1. Januar 1996. Für die Merkmale in den Spalten der Monats- und Quartalsdaten in den Abschnitten B und C des Anhangs beginnt der erste Beobachtungszeitraum am 1. Januar 1997.
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