Artikel 4 RL 95/57/EG
Genauigkeit der statistischen Daten
(1) Die Erhebung der statistischen Daten soll so weit wie möglich gewährleisten, dass die Ergebnisse den erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf die Genauigkeit entsprechen. Diese Genauigkeitsanforderungen und die Verfahren zur Sicherstellung der harmonisierten Verarbeitung systematischer Fehler werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die Mindestanforderungen in Bezug auf die Genauigkeit werden insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der jährlichen Übernachtungen auf nationaler Ebene festgelegt.
(2) In bezug auf die Erhebungsgrundlage treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die ihnen zur Wahrung von Qualität und Vergleichbarkeit der Ergebnisse geeignet erscheinen.
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