Artikel 3 RL 95/57/EG

Erhebungsmerkmale

(1) Eine Liste der Merkmale der Erhebungen einschließlich ihrer Periodizität und räumlichen Gliederung ist im Anhang enthalten.

(2) Die auf die Erhebungsmerkmale anzuwendenden Definitionen und etwaige Anpassungen der Liste der Erhebungsmerkmale werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.