Artikel 2 RL 95/57/EG

Erhebungsbereich und Grunddefinitionen

Zum Zwecke dieser Richtlinie werden Daten erhoben über

a)
die Kapazität der Beherbergungsbetriebe:

Als typische Beherbergungsbetriebe gelten:

1.
Hotels und ähnliche Betriebe,
2.
sonstige Beherbergungsbetriebe:

2.1.
Campingplätze,
2.2.
Ferienhäuser, -wohnungen,
2.3.
sonstige;

b)
die Belegung von Beherbergungsbetrieben:

Erfaßt wird der Inlandstourismus, d. h. der Inländertourismus im Inland und der Nichtinländer-Tourismus im Inland. Dabei bezieht sich der „Inländertourismus im Inland” auf den Reiseverkehr der Gebietsansässigen des betreffenden Landes in diesem Land, während sich der „Nichtinländer-Tourismus im Inland” auf den Reiseverkehr von Gebietsfremden bezieht;

c)
die touristische Nachfrage:

Erfaßt werden Daten über den nationalen Tourismus, d. h. den Inländertourismus im Inland und den Inländertourismus im Ausland; dabei bezieht sich der „Inländertourismus im Ausland” auf den Auslandsreiseverkehr von Inländern. Die Daten über die touristische Nachfrage betreffen Reisen mit einer oder mehreren aufeinanderfolgenden Übernachtungen außerhalb des gewöhnlichen Wohnsitzes, die hauptsächlich zum Zwecke des Urlaubs oder zu geschäftlichen Zwecken unternommen werden.

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