Artikel 1 RL 95/57/EG
Ziele
Zum Zwecke der Errichtung eines Informationssystems zur Tourismusstatistik auf Gemeinschaftsebene verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die Erhebung, Aufbereitung, Verarbeitung und Übermittlung harmonisierter gemeinschaftlicher statistischer Daten über das touristische Angebot und die touristische Nachfrage durchzuführen.
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