Präambel RL 95/57/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Europäische Parlament hat in seinen Entschließungen vom 11. Juni 1991(1) und vom 18. Januar 1994(2) die wichtige Rolle der Gemeinschaft bei der Entwicklung der Tourismusstatistik hervorgehoben.
Die Erarbeitung einer Richtlinie zur Bündelung der bisher auf einzelstaatlicher Ebene in fragmentarischer Weise erfolgten Bemühungen wurde vom Wirtschafts- und Sozialausschuß unterstützt(3).
Gemäß der Entscheidung 90/665/EWG(4) wurde eine gemeinschaftliche Methodik für die Erstellung gemeinschaftlicher Fremdenverkehrsstatistiken erarbeitet.
Die Ergebnisse des Zweijahresprogramms (1991-1992) zur Entwicklung der gemeinschaftlichen Fremdenverkehrsstatistik gemäß der Entscheidung 90/665/EWG verdeutlichen den Bedarf der privaten und öffentlichen Nutzer an zuverlässigen und vergleichbaren aktuellen Statistiken über Fremdenverkehrsnachfrage und Fremdenverkehrsangebot auf Gemeinschaftsebene.
In dem Beschluß 92/421/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung des Tourismus(5) ist die Entwicklung der gemeinschaftlichen Fremdenverkehrsstatistik als vorrangige Maßnahme vorgesehen.
Die anerkannte Funktion des Tourismus als ein Instrument der Entwicklung und der sozioökonomischen Integration wird durch die Kenntnis der grundlegenden Statistiken in diesem Bereich, insbesondere der Regionalstatistiken, besser gewährleistet.
Zur Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der gemeinschaftlichen Tourismuswirtschaft ist es unerläßlich, umfassendere Erkenntnisse über den Umfang der Reiseströme, deren Merkmale, das jeweilige Profil der Touristen und die Reiseausgaben zu erlangen.
Monatliche Informationen werden benötigt zur Messung der saisonalen Einflüsse der Nachfrage auf die Beherbergungskapazität und helfen daher den öffentlichen Entscheidungsträgern und den Wirtschaftsbeteiligten bei der Entwicklung von Strategien und politischen Konzepten zur Entzerrung der Ferientermine und zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs.
Die Tätigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich muß auch künftig auf einem pragmatischen Ansatz beruhen, der mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht.
Zur Verringerung der mit der Datenerhebung verbundenen Belastungen muß das erforderliche Zusammenwirken von nationalen, internationalen und gemeinschaftlichen tourismusrelevanten Statistikprojekten gewährleistet werden.
Die in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, wie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Welt-Tourismusorganisation durchgeführten methodologischen Arbeiten und die vom Statistischen Ausschuß der Vereinten Nationen im März 1993 angenommenen Empfehlungen müssen berücksichtigt werden, um eine bessere Vergleichbarkeit der Tourismusstatistiken auf internationaler Ebene zu gewährleisten.
Die zuverlässige und effiziente Beobachtung der Struktur und Entwicklung der touristischen Nachfrage und des touristischen Angebots kann durch einen geeigneten und anerkannten Gemeinschaftsrahmen eindeutig verbessert werden.
Ein solches System kann aufgrund der Größenordnung zu verbesserter Effizienz führen und gleichzeitig Informationen bereitstellen, aus denen alle Mitgliedstaaten und alle Beteiligten Nutzen ziehen.
Im Rahmen eines Gemeinschaftsinstruments kann die Verarbeitung vergleichbarer Tourismusstatistiken erleichtert werden.
In der Entscheidung 93/464/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993-1997(6) ist die Entwicklung eines Informationssystems über Angebot und Nachfrage im Tourismussektor vorgesehen.
Eine Richtlinie des Rates kann den gemeinsamen Rahmen dafür bieten, daß die derzeit auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen einen optimalen Nutzen bringen.
Die in einem Gemeinschaftssystem zusammengestellten statistischen Daten müssen zuverlässig und unter den Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sind die diesbezüglichen Kriterien gemeinsam festzulegen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991, S. 74.
- (2)
ABl. Nr. C 44 vom 14. 2. 1994, S. 61.
- (3)
ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 22.
- (4)
ABl. Nr. L 358 vom 21. 12. 1990, S. 89.
- (5)
ABl. Nr. L 231 vom 13. 8. 1992, S. 26.
- (6)
ABl. Nr. L 219 vom 28. 8. 1993, S. 1.
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