Artikel 11 RL 95/59/EG

Eine Befreiung von der Verbrauchsteuer oder eine Erstattung bereits entrichteter Verbrauchsteuern kann für folgende Erzeugnisse gewährt werden:

a)
für industrielle Zwecke oder im Gartenbau verwendete denaturierte Tabakwaren;
b)
unter behördlicher Aufsicht vernichtete Tabakwaren;
c)
Tabakwaren, die ausschließlich für wissenschaftliche Untersuchungen sowie für Tests im Zusammenhang mit der Qualität der Erzeugnisse bestimmt sind;
d)
Tabakwaren, die vom Hersteller erneut verarbeitet werden.

Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen und Formschriften fest, die für die Gewährung dieser Befreiungen bzw. Erstattungen erfüllt bzw. eingehalten werden müssen.

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