Artikel 12 RL 95/59/EG
(1) Vorbehaltlich des Artikels 1 Absatz 3 umfaßt die erste Stufe der Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren einen Zeitraum von 60 Monaten, beginnend mit dem 1. Juli 1973.
(2) Während der ersten Harmonisierungsstufe finden die Artikel 13 und 14 Anwendung.
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