Artikel 13 RL 95/59/EG
(1) Der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer auf Zigaretten wird erstmalig unter Bezugnahme auf Zigaretten der Preisklasse festgelegt, die nach den am 1. Januar 1973 vorliegenden Angaben am meisten gefragt ist.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 darf, unbeschadet der späteren Lösung für das Verhältnis zwischen dem spezifischen und dem proportionalen Teilbetrag, weder niedriger sein als 5 v. H. noch höher als 75 v. H. des Gesamtbetrags aus proportionaler und spezifischer Verbrauchsteuer auf diese Zigaretten.
(3) Wird die Verbrauchsteuer auf die in Absatz 1 genannte Preisklasse nach dem 1. Januar 1973 geändert, so wird der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer unter Bezugnahme auf die neue steuerliche Belastung der in Absatz 1 genannten Zigaretten festgelegt.
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