Artikel 6 RL 95/59/EG

Als Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten gilt der in Artikel 5 definierte Rauchtabak, wenn bei diesem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 Millimeter aufweisen. Den Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 nicht diese Schnittbreite von 1,5 Millimeter anwenden, müssen dieser Bestimmung bis zum 31. Dezember 1997 nachkommen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten Rauchtabak, bei dem mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von 1,5 Millimeter oder mehr aufweisen und der als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten zum Verkauf gelangt ist oder dazu bestimmt ist, wie Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten behandeln.

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