Artikel 5 RL 95/59/EG
Als Rauchtabak gelten:
- 1.
- geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
- 2.
- zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter die Artikel 3 und 4 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als „Tabakabfälle” Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.