Artikel 5 RL 95/59/EG

Als Rauchtabak gelten:

1.
geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepreßter Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
2.
zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter die Artikel 3 und 4 fallen. Für die Zwecke dieses Artikels gelten als „Tabakabfälle” Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.

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