Artikel 4 RL 95/59/EG
(1) Als Zigaretten gelten:
- a)
- Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Artikel 3 sind;
- b)
- Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden;
- c)
- Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.
Die Bundesrepublik Deutschland kann bis zum 31. Dezember 2001 die unter Buchstabe b) genannten Tabakstränge mindestens nach dem für Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten geltenden Satz bzw. mit dem für diesen Tabak geltenden Betrag besteuern.
(2) Ein unter Absatz 1 fallender Tabakstrang gilt im Hinblick auf die Anwendung der Verbrauchsteuern als zwei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat, und als drei Zigaretten, wenn er, Filter und Mundstück nicht einbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm, jedoch höchstens 14 cm hat, usw.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.