Artikel 3 RL 95/59/EG
(1) Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos:
- a)
- Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;
- b)
- Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt — gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück —, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es Deutschland und Ungarn gestattet, bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin Artikel 3 der Richtlinie 95/59/EG in der durch die Richtlinie 2002/10/EG geänderten Fassung anzuwenden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.