Artikel 2 RL 95/59/EG

(1) Als Tabakwaren gelten:

a)
Zigaretten,
b)
Zigarren und Zigarillos,
c)
Rauchtabak:

Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten,

anderer Rauchtabak

entsprechend den Definitionen in den Artikel 3 bis 7.

(2) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission die für die Bestimmung und Einordnung der Tabakwaren notwendigen Vorschriften.

(3) Unbeschadet der bereits erlassenen Gemeinschaftsvorschriften greifen die in den Artikel 3 bis 7 vorgenommenen Definitionen weder der Bestimmung der Systeme noch der Festlegung der Höhe der Besteuerung vor, die auf die darin genannten Erzeugnisgruppen anzuwenden sind.

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