Artikel 1 RL 95/59/EG
(1) Die Strukturen der Verbrauchsteuer, der die Tabakwaren in den Mitgliedstaaten unterliegen, werden in mehreren Stufen harmonisiert.
(2) Die vorliegende Richtlinie bestimmt allgemeine Grundsätze dieser Harmonisierung sowie die während der Harmonisierungsstufen anzuwendenden besonderen Kriterien.
(3) Der Übergang von einer Harmonisierungsstufe zur folgenden wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Auswirkungen beschlossen, die sich in der laufenden Stufe aus den Maßnahmen ergeben haben, welche die Mitgliedstaaten in ihrem Verbrauchsteuersystem getroffen haben, um den in dieser Stufe geltenden Bestimmungen nachzukommen. Der Übergang von einer Stufe zur folgenden kann insbesondere dann verschoben werden, wenn er für einen Mitgliedstaat zu unangemessenen Einnahmeverlusten führen kann.
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