Präambel RL 95/59/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer(3) und die Zweite Richtlinie 79/32/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer(4) sind mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, diese Richtlinien zu kodifizieren und in einem einzigen Text zusammenzufassen.
(2)
Ziel des Vertrags ist es, eine Wirtschaftsunion mit gesundem Wettbewerb und binnenmarktähnlichen Verhältnissen zu schaffen. Im Bereich der Tabakwaren setzt dies voraus, daß die in den Mitgliedstaaten auf die Erzeugnisse dieses Sektors erhobenen Verbrauchsteuern die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt nicht behindern.
(3)
Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern muß insbesondere dazu führen, daß der Wettbewerb zwischen den einer gleichen Gruppe angehörenden Kategorien von Tabakwaren durch die Folgen der Besteuerung nicht verfälscht wird und daß es zur Öffnung der nationalen Märkte der Mitgliedstaaten kommt.
(4)
Die Struktur der Verbrauchsteuer auf Zigaretten muß neben einem je Erzeugniseinheit festgelegten spezifischen Teilbetrag einen proportionalen, an Hand des Kleinverkaufspreises — alle Steuern einbegriffen — berechneten Teilbetrag umfassen. Da die auf Zigaretten erhobene Umsatzsteuer die gleiche Wirkung hat wie eine proportionale Verbrauchsteuer, ist es angebracht, die Umsatzsteuer bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen dem spezifischen Teilbetrag der Verbrauchsteuer und der Gesamtsteuerbelastung zu berücksichtigen.
(5)
Das vorgenannte Ziel wird bei Zigaretten am besten durch ein System erreicht, das eine Degression der Steuerauswirkung gewährleistet. Zu diesem Zweck ist es geboten, für die Besteuerung dieser Waren die proportionale Verbrauchsteuer mit einer spezifischen Verbrauchsteuer, deren Höhe jeder Mitgliedstaat nach gemeinschaftlichen Kriterien festlegt, zu verbinden.
(6)
Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sollte stufenweise erfolgen.
(7)
Die Erfordernisse des freien Wettbewerbs bedingen eine freie Preisbildung für alle Gruppen von Tabakwaren.
(8)
Es gibt mehrere Tabakwarensorten, die sich voneinander durch ihre Merkmale und durch ihren Verwendungszweck unterscheiden.
(9)
Für diese verschiedenen Tabakwarensorten sollten Definitionen festgelegt werden.
(10)
Aus wirtschaftlichen Gründen ist es angebracht, für einige Mitgliedstaaten vorübergehend Abweichungen vorzusehen.
(11)
Es ist eine Unterscheidung zwischen Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten und anderem Rauchtabak zu treffen.
(12)
Der Begriff des Herstellers ist dahingehend zu präzisieren, daß darunter jede natürliche oder juristische Person zu verstehen ist, die tatsächlich Tabakwaren herstellt und für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen, den Kleinverkaufshöchstpreis festsetzt.
(13)
Da die meisten Mitgliedstaaten bestimmte Tabakwaren je nach Verwendungszweck von der Verbrauchsteuer befreien bzw. die Verbrauchsteuern dafür erstatten, ist in dieser Richtlinie die Freistellung bzw. Erstattung für bestimmte Verwendungszwecke zu regeln.
(14)
Tabakstränge, die sich als solche nach einem einfachen Vorgang nicht industrieller Art zum Rauchen eignen, sind im Hinblick auf eine einheitliche Besteuerung dieser Erzeugnisse ebenfalls als Zigaretten anzusehen.
(15)
Der Bundesrepublik Deutschland ist zu gestatten, diese Tabakstränge bis längstens zum 31. Dezember 1998 mindestens nach dem für Feinschnittabak für selbstgedrehte Zigaretten geltenden Satz bzw. mit dem für diesen Tabak geltenden Betrag zu besteuern.
(16)
Diese Richtlinie soll die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Umsetzungsfristen unberührt lassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1995, S. 164.

(2)

ABl. Nr. C 133 vom 31. 5. 1995, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/78/EWG (ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 5).

(4)

ABl. Nr. L 10 vom 16. 1. 1979, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/78/EWG.

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