Artikel 10 RL 95/64/EG

Übergangszeiträume

(1) Während einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren können nach dem Verfahren des Artikels 13 nach Maßgabe dieser Richtlinie Ausnahmeregelungen gewährt werden, soweit nationale statistische Systeme erheblich angepaßt werden müssen.

(2) Während der Übergangszeit gemäß Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 13 ein Pilotstudienprogramm zu folgendem aufgestellt:

a)
Durchführbarkeit und Kosten für Mitgliedstaaten sowie Auskunftspersonen bei der Datenerhebung zu folgenden Punkten:

Beschreibung der Güter im Sinne von Anhang III und Anhang VIII, „Datensatz B1” ,

Kurzstreckentransporte im Fahrgastverkehr,

Informationen über Feeder-Dienste und intermodale Verkehrsnetze,

Daten über die Nationalität des Seetransportunternehmers;

b)
Möglichkeit von Datenhebungen gemäß den im Rahmen der Vereinfachung der Handelsverfahren, der Internationalen Normenorganisation (ISO), des Europäischen Komitees für Normung (CEN) und der Internationalen Zollvorschriften geschlossenen Vereinbarungen.

Die Kommission unterrichtet den Rat über die Ergebnisse der Pilotstudien und unterbreitet ihm Vorschläge für eine umfassende Anwendung des durch diese Richtlinie eingeführten Systems, damit zu den genannten Punkten regelmäßig Datenerhebungen durchgeführt werden.

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