Artikel 11 RL 95/64/EG
Finanzbeitrag
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten während der ersten drei Jahre, in denen die in dieser Richtlinie vorgesehene statistische Erfassung durchgeführt wird, einen Finanzbeitrag, mit dem sich die Gemeinschaft an den Kosten der betreffenden Arbeiten beteiligt.
(2) Der Gesamtbetrag der Mittel, die jährlich für den Finanzbeitrag nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden, wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.
(3) Die Haushaltsbehörde legt die in den einzelnen Jahren jeweils zur Verfügung stehenden Mittel fest.
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