Artikel 12 RL 95/64/EG

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen, die insbesondere

die Anpassung der Erhebungsmerkmale (Artikel 3) und des Inhaltes der Anhänge dieser Richtlinie, sofern diese Anpassung nicht zu einem wesentlichen Anstieg der Kosten für die Mitgliedstaaten und/oder der Belastung der Auskunftspersonen führt,

eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste, die von der Kommission regelmäßig aktualisiert wird (Artikel 4),

die Genauigkeitsanforderungen (Artikel 5),

die technische Beschreibung der Dateninhalte und der Codes für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7),

die Einzelheiten der Veröffentlichung und der Verbreitung der Daten (Artikel 9),

die während des Übergangszeitraums zu gewährenden Ausnahmeregelungen zu dieser Richtlinie sowie die vorgesehenen Pilotstudien (Artikel 10),

die entsprechenden Werte für die Bruttoraumzahl pro Schiffsklasse (Anhang VII)

betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.

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