Artikel 12 RL 95/64/EG
Durchführungsbestimmungen
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen, die insbesondere
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die Anpassung der Erhebungsmerkmale (Artikel 3) und des Inhaltes der Anhänge dieser Richtlinie, sofern diese Anpassung nicht zu einem wesentlichen Anstieg der Kosten für die Mitgliedstaaten und/oder der Belastung der Auskunftspersonen führt,
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eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste, die von der Kommission regelmäßig aktualisiert wird (Artikel 4),
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die Genauigkeitsanforderungen (Artikel 5),
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die technische Beschreibung der Dateninhalte und der Codes für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7),
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die Einzelheiten der Veröffentlichung und der Verbreitung der Daten (Artikel 9),
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die während des Übergangszeitraums zu gewährenden Ausnahmeregelungen zu dieser Richtlinie sowie die vorgesehenen Pilotstudien (Artikel 10),
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die entsprechenden Werte für die Bruttoraumzahl pro Schiffsklasse (Anhang VII)
betreffen, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen.
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