Artikel 2 RL 95/64/EG
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
- 1.
-
„Güter- und Personenseeverkehr” : die Beförderung von Gütern und Personen durch Seeschiffe auf Reisen, die ganz oder teilweise auf See stattfinden.
Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfaßt auch die Güter,
- a)
- die zu Offshore-Einrichtungen verschifft werden;
- b)
- die aus dem Meeresboden gewonnen und in Häfen gelöscht werden.
Ausgeschlossen werden Bunker und Waren zur Versorgung von Schiffen;
- 2.
-
„Seeschiff” : ein Schiff, das nicht ausschließlich in Binnengewässern oder in geschützten Gewässern oder deren unmittelbarer Nähe oder in einer Hafenordnung unterliegenden Gebieten verkehrt.
Diese Richtlinie gilt nicht für Fischereifahrzeuge und Fischverarbeitungsschiffe, Bohr- und Explorationsschiffe, Schlepper, Schubschiffe, Schwimmbagger, Forschungs-/Vermessungsschiffe, Kriegsschiffe und Schiffe, die ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden;
- 3.
- „Hafen” : ein Ort, der über Einrichtungen verfügt, die es Handelsschiffen ermöglichen, anzulegen, Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen;
- 4.
- „Nationalität des Seetransportunternehmers” : Die Nationalität des Landes, in dem die Geschäftstätigkeit des Seetransportunternehmers tatsächlich ihren Mittelpunkt hat;
- 5.
- „Seetransportunternehmer” : jede Person, durch die oder in deren Namen ein Vertrag über die Beförderung von Gütern oder Personen auf dem Seeweg mit einem Verlader oder einem Passagier geschlossen wird.
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