Artikel 3 RL 95/64/EG

Erhebungsmerkmale

(1) Die Mitgliedstaaten erheben Daten, die sich auf folgende Bereiche beziehen:

a)
Informationen über Ladung und Fahrgäste,
b)
Informationen über das Schiff.

Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 können von der Datenerhebung ausgenommen werden.

(2) Die Erhebungsmerkmale, nämlich die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Systematiken und die Häufigkeit der Erhebung sind in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführt.

(3) Die Erhebung der Daten stützt sich nach Möglichkeit auf verfügbare Quellen, um so die Belastung für die Auskunftspersonen zu beschränken.

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