Artikel 4 RL 95/64/EG

Häfen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie wird eine codierte und nach Ländern und Küstengebieten untergliederte Hafenliste nach dem Verfahren des Artikels 13 erstellt.

(2) Jeder Mitgliedstaat wählt aus dieser Hafenliste die Häfen aus, über die jährlich ein Güterseeverkehr von mehr als 1 Million Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 200000 Bewegungen abgewickelt wird.

Während eines auf drei Jahre befristeten Zeitraums ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie wird jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit eingeräumt, lediglich die Häfen auszuwählen, über die jährlich ein Güterseeverkehr von mehr als 2 Millionen Tonnen oder ein Personenseeverkehr von mehr als 400000 Bewegungen abgewickelt wird.

Für jeden ausgewählten Hafen sind detaillierte Daten gemäß Anhang VIII für die Bereiche (Güter, Personen) zu übermitteln, für die dieser Hafen das Auswahlkriterium erfüllt; für den anderen Bereich sind gegebenenfalls zusammengefaßte Daten zu übermitteln.

(3) Für die nicht ausgewählten Häfen der Hafenliste sind zusammengefaßte Daten gemäß Anhang VIII, „Datensatz A3” , zu übermitteln.

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