Artikel 5 RL 95/64/EG
Genauigkeit der Statistiken
Die Datenerhebungsverfahren werden so konzipiert, daß die gemeinschaftlichen Seeverkehrsstatistiken eine für die in Anhang VIII aufgeführten Datensätze angemessene Genauigkeit aufweisen. Die Genauigkeitsanforderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt.
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