Artikel 6 RL 95/64/EG

Aufbereitung der Ergebnisse der Datenerhebung

Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 3 erhobenen statistischen Informationen so auf, daß vergleichbare Statistiken vorliegen, die die in Artikel 5 vorgesehenen Genauigkeitsanforderungen erfüllen.

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