ANHANG I RL 95/64/EG

VARIABLEN UND DEFINITIONEN

1.
Statistische Variablen

a)
Angaben über Ladung und Passagiere

Bruttogewicht der Güter in Tonnen,

Art der Ladung unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang II,

Beschreibung der Güter unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang III,

Meldehafen,

Richtung des Verkehrs, eingehend oder ausgehend,

beim Gütereingang: Einladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung auf das Schiff geladen wurde, mit dem sie im Meldehafen angekommen ist), wobei innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

beim Güterausgang; Ausladehafen (d. h. der Hafen, in dem die Ladung von dem Schiff, mit dem sie den Meldehafen verlassen hat, abgeladen wird), wobei innerhalb des EWR der jeweilige Hafen gemäß der Hafenliste und außerhalb des EWR das Küstengebiet gemäß Anhang IV anzugeben ist;

Anzahl der Passagiere, die eine Reise beginnen oder beenden, sowie Anzahl der Kreuzfahrtpassagiere auf Landausflug.

Für Güter in Containern oder Ro-Ro-Einheiten sind folgende Merkmale zusätzlich zu erfassen:

Anzahl der Container (beladen und leer) insgesamt,

Anzahl der leeren Container,

Anzahl der beladenen und unbeladenen Ro-Ro-Einheiten insgesamt,

Anzahl der leeren Ro-Ro-Einheiten.

b)
Angaben über die Schiffe

Anzahl der Schiffe,

Tragfähigkeit (,deadweight) oder Bruttoraumzahl der Schiffe,

Nationalität der Flagge unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang V,

Schiffstyp unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VI,

Schiffsgröße unter Bezugnahme auf die Systematik in Anhang VII.

2.
Definitionen

a)
„Container” : Transportgefäß, das

1.
von dauerhafter Beschaffenheit und daher stabil genug ist, um mehrfach verwendet werden zu können;
2.
so konstruiert ist, dass der Gütertransport mit einem oder mehreren Verkehrsträgern ohne Umladen möglich ist;
3.
mit Einrichtungen versehen ist, die seine rationelle Handhabung, insbesondere beim Umladen von einem Verkehrsträger in einen anderen, ermöglichen;
4.
so konstruiert ist, dass es be- und entladen werden kann;
5.
mindestens 20 Fuß lang ist.

b)
„Ro-Ro-Einheit” : mit Rädern versehener Gegenstand, der zum Transport von Gütern bestimmt ist, z. B. ein Lastkraftwagen, Anhänger oder Sattelzug, der auf ein Schiff gefahren oder gezogen werden kann. Eingeschlossen in diese Definition sind Anhänger für den Hafenbetrieb oder Schiffsanhänger. Die Klassifizierung sollte entsprechend der VN/ECE-Empfehlung Nr. 21 „Codes for types of cargo, packages and packaging materials” (Codes für Ladungsarten, Verpackungen und Verpackungsmaterial) erfolgen.
c)
„Containerladung” : Container mit oder ohne Ladung, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, verladen und aus ihnen entladen werden.
d)
„Ro-Ro-Ladung” : Güter auf Ro-Ro-Einheiten, unabhängig davon, ob sie in Container geladen sind oder nicht, und Ro-Ro-Einheiten, die auf die Schiffe, welche sie auf dem Seeweg befördern, gefahren und von ihnen heruntergefahren werden.
e)
„Bruttogewicht der Güter” : Gewicht der beförderten Güter, einschließlich Verpackung, aber ohne Eigengewicht des Containers oder der Ro-Ro-Einheit.
f)
„Tragfähigkeit (DWT)” : der in Tonnen angegebene Unterschied zwischen der Verdrängung eines Schiffes auf Sommerfreibord in Wasser mit einem spezifischen Gewicht von 1,025 und dem Eigengewicht des Schiffes, d. h. der in Tonnen angegebenen Verdrängung eines Schiffes ohne Ladung, Brennstoff, Schmieröl, Ballastwasser, Frischwasser und Trinkwasser in den Tanks, verbrauchbare Vorräte sowie Fahrgäste, Besatzung und ihre Habe.
g)
„Bruttoraumzahl” : die gemäß den Bestimmungen des Internationalen Schiffsvermessungsübereinkommens von 1969 ermittelte Gesamtgröße des Schiffs.
h)
„Kreuzfahrtpassagier” : Fahrgast zur See, der eine Kreuzfahrt unternimmt. Passagiere auf Landausflügen sind ausgenommen.
i)
„Kreuzfahrtschiff” : ein Fahrgastschiff, das den Passagieren ein rein touristisches Erlebnis vermittelt. Alle Passagiere sind in Kabinen untergebracht. An Bord gibt es Unterhaltungseinrichtungen. Schiffe im normalen Fährbetrieb zählen nicht zu dieser Kategorie, selbst wenn einige Passagiere die Fahrt als Kreuzfahrt betrachten. Frachtschiffe mit einigen wenigen Kabinen für Passagiere sind auszuschließen, ebenso Schiffe, die nur für Landausflüge genutzt werden.
j)
„Landausflug von Kreuzfahrtpassagieren” : kurzer Besuch einer Touristenattraktion in Hafennähe durch einen Kreuzfahrtpassagier, unter Beibehaltung der Kabine an Bord.

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