ANHANG III RL 95/64/EG
Abteilung | Bezeichnung |
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01 | Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft; Fische und Fischereierzeugnisse |
02 | Kohle; rohes Erdöl und Erdgas |
03 | Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse; Torf; Uran- und Thoriumerze |
04 | Nahrungs- und Genussmittel |
05 | Textilien und Bekleidung; Leder und Lederwaren |
06 | Holz sowie Holz-, Kork- und Flechtwaren (ohne Möbel); Papier, Pappe und Waren daraus; Verlags- und Druckerzeugnisse, bespielte Ton-, Bild- und Datenträger |
07 | Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse |
08 | Chemische Erzeugnisse und Chemiefasern; Gummi- und Kunststoffwaren; Spalt- und Brutstoffe |
09 | Sonstige Mineralerzeugnisse |
10 | Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse, ohne Maschinen und Geräte |
11 | Maschinen und Ausrüstungen a.n.g.; Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen; Geräte der Elektrizitätserzeugung und -verteilung u. Ä.; Nachrichtentechnik, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie elektronische Bauelemente; Medizin-, Mess-, Steuerungs- und regelungstechnische Erzeugnisse; optische Erzeugnisse; Uhren |
12 | Fahrzeuge |
13 | Möbel; Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren und sonstige Erzeugnisse |
14 | Sekundärrohstoffe; kommunale Abfälle und sonstige Abfälle |
15 | Post, Pakete |
16 | Geräte und Material für die Güterbeförderung |
17 | Im Rahmen von privaten und gewerblichen Umzügen beförderte Güter; von den Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck; zum Zwecke der Reparatur bewegte Fahrzeuge; sonstige nichtmarktbestimmte Güter a.n.g. |
18 | Sammelgut: eine Mischung verschiedener Arten von Gütern, die zusammen befördert werden |
19 | Nicht identifizierbare Güter: Güter, die sich aus irgendeinem Grund nicht genau bestimmen lassen und daher nicht den Gruppen 01 bis 16 zugeordnet werden können |
20 | Sonstige Güter a.n.g. |
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