Artikel 2 RL 95/70/EG

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten, soweit erforderlich, die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 91/67/EWG und des Artikels 2 der Richtlinie 91/492/EWG(1).

(2) Unter „festgestellter anormaler Mortalität” ist eine plötzliche Mortalität zu verstehen, die ca. 15 v. H. des Bestands betrifft und die innerhalb eines kurzen Zeitraums zwischen zwei Beobachtungszeitpunkten auftritt (und binnen 15 Tagen bestätigt wird). In der Brüterei gilt eine Mortalität als anormal, wenn es innerhalb eines Zeitraums mit mehreren aufeinanderfolgenden Laichperioden verschiedener Brutbestände zu keiner Larvenentwicklung kommt, und in Jungfischgebieten, wenn es bei vielen Pfählen zu einem plötzlichen Anstieg der Mortalität kommt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1). Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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