Artikel 3 RL 95/70/EG
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Zuchtbetriebe, die Muscheln züchten oder halten,
- 1.
- amtlich registriert sind; diese Registrierung wird laufend aktualisiert;
- 2.
- ein Register führen über
- a)
- alle Zugänge an lebenden Muscheln unter Angabe der Anlieferungsdaten, der Stückzahl oder ihres Gewichts, der Muschelgröße und ihres Ursprungs;
- b)
- alle Abgänge an Muscheln, die wieder in Wasser gesetzt werden sollen, unter Angabe der Versanddaten, der Stückzahl oder ihres Gewichts, der Muschelgröße und ihrer Bestimmung;
- c)
- die festgestellte anormale Mortalität.
Das Register, in das die amtliche Stelle jederzeit auf Verlangen Einsicht erhält, ist regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und vier Jahre lang aufzubewahren.
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