Artikel 3 RL 95/70/EG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Zuchtbetriebe, die Muscheln züchten oder halten,

1.
amtlich registriert sind; diese Registrierung wird laufend aktualisiert;
2.
ein Register führen über

a)
alle Zugänge an lebenden Muscheln unter Angabe der Anlieferungsdaten, der Stückzahl oder ihres Gewichts, der Muschelgröße und ihres Ursprungs;
b)
alle Abgänge an Muscheln, die wieder in Wasser gesetzt werden sollen, unter Angabe der Versanddaten, der Stückzahl oder ihres Gewichts, der Muschelgröße und ihrer Bestimmung;
c)
die festgestellte anormale Mortalität.

Das Register, in das die amtliche Stelle jederzeit auf Verlangen Einsicht erhält, ist regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und vier Jahre lang aufzubewahren.

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