Artikel 4 RL 95/70/EG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein Überwachungs- und Probenahmeprogramm bei Muscheln in Zuchtbetrieben, Zuchtgebieten und bei bewirtschafteten natürlichen Muschelbänken angewendet wird, um eine anormale Mortalität festzustellen und damit die Überwachung des Gesundheitszustands der Bestände zu gewährleisten.
Ferner kann die amtliche Stelle dieses Programm auf Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken anwenden, deren Abwässer ins Meer geleitet werden.
Wird bei der Durchführung des Programms eine anormale Mortalität festgestellt oder verfügt die amtliche Stelle über Erkenntnisse, die einen Krankheitsverdacht nahelegen, so gilt folgendes:
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Es wird ein Verzeichnis der Orte erstellt, an denen die in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG aufgeführten Krankheiten auftreten, sowie diese Krankheiten nicht durch ein nach der genannten Richtlinie genehmigtes Programm abgedeckt sind.
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Es wird ein Verzeichnis der Orte erstellt, an denen eine anormale Mortalität infolge von Krankheiten des Anhangs D festgestellt wird oder die nach Erkenntnissen der amtlichen Stelle krankheitsverdächtig sind.
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Die Entwicklung und geographische Ausdehnung der im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Krankheiten werden überwacht.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Programms namentlich in bezug auf die Häufigkeit und den Zeitplan der Kontrollen, die Einzelheiten der Probenahme (statistisch repräsentativer Umfang) und die Diagnoseverfahren, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.
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