Artikel 5 RL 95/70/EG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die amtliche Stelle so rasch wie möglich von jedem Verdacht des Auftretens von Krankheiten im Sinne des Artikels 4 sowie von jeder festgestellten anormalen Mortalitätsrate bei Muscheln in Zuchtbetrieben, Zuchtgebieten oder in bewirtschafteten natürlichen Muschelbänken sowie in Reinigungsanlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden, benachrichtigt wird; die Benachrichtigung erfolgt durch die Muschelzüchter oder alle sonstigen Personen, die solche Feststellungen getroffen haben.
(2) Im Falle des Absatzes 1 sorgt die amtliche Stelle dafür, daß
- a)
- Proben zur Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium entnommen werden;
- b)
- bis zum Vorliegen des Ergebnisses der unter Buchstabe a) genannten Untersuchung keine Muscheln den Zuchtbetrieb, das Zuchtgebiet oder die bewirtschafteten natürlichen Muschelbänke sowie die Reinigungsanlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden, zur Umsetzung oder zur Wiedereinsetzung in einem anderen Betrieb oder einem Gewässer verlassen, wenn keine Genehmigung der amtlichen Stelle vorliegt.
(3) Wird bei der Untersuchung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) kein Krankheitserreger nachgewiesen, so werden die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Einschränkungen aufgehoben.
(4) Wird bei der Untersuchung gemäß Absatz 2 ein Krankheitserreger als tatsächliche oder mögliche Ursache der festgestellten anormalen Mortalität oder ein Erreger einer der in Artikel 4 bezeichneten Krankheit nachgewiesen, so muß die amtliche Stelle eine epizootiologische Untersuchung durchführen, um die mögliche Ansteckungsquelle zu ermitteln und festzustellen, ob Muscheln den Zuchtbetrieb, das Zuchtgebiet oder die bewirtschafteten natürlichen Muschelbänke in der Zeit, bevor die Mortalität festgestellt wurde, zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung an einem anderen Ort verlassen haben.
Ergibt die epizootische Untersuchung, daß die Krankheit, insbesondere infolge einer Verbringung von Muscheln, in ein(e)(n) oder mehrere Zuchtbetriebe, Zuchtgebiete oder bewirtschaftete natürliche Muschelbänke eingeschleppt worden ist, so findet Absatz 2 Anwendung.
Abweichend von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/67/EWG kann die amtliche Stelle jedoch innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Verbringung lebender Muscheln in andere Zuchtbetriebe, Zuchtgebiete oder bewirtschaftete natürliche Muschelbänke, die von der gleichen Krankheit befallen sind, zulassen.
Erforderlichenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 10 geeignete ergänzende Maßnahmen erlassen werden.
(5) Die amtliche Stelle sorgt dafür, daß die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten nach den geltenden Gemeinschaftsverfahren umgehend über die auf einen Krankheitserreger zurückzuführenden Fälle festgestellter anormaler Mortalität, über die zur Beurteilung der Lage und zur Abhilfe ergriffenen Maßnahmen sowie über die Ursache der Mortalität unterrichtet werden.
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