Artikel 6 RL 95/70/EG
(1) Probenahmen und Laboruntersuchungen zur Bestimmung der Ursache der anormalen Mortalität bei Muscheln werden nach den Methoden vorgenommen, die nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in jedem Mitgliedstaat ein nationales Referenzlaboratorium benannt wird, das technisch und personell so ausgestattet ist, daß die Analysen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden können.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, die über kein entsprechendes zuständiges nationales Laboratorium verfügen, die Dienstleistungen des dafür zuständigen nationalen Laboratoriums eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen.
(4) Die Liste der nationalen Referenzlaboratorien für die Muschelkrankheiten ist in Anhang C enthalten.
(5) Die nationalen Referenzlaboratorien arbeiten mit dem in Artikel 7 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.
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