Artikel 6 RL 96/16/EG

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Tabellen für die Übermittlung der Angaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Tabellen können nach demselben Verfahren geändert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 3 genannten Ergebnisse einschließlich der aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder ihrer innerstaatlichen Praxis im Bereich der statistischen Geheimhaltung als vertraulich eingestuften Angaben gemäß den Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 betreffend die Übermittlung der der Geheimhaltung unterliegenden statistischen Angaben an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(1).

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sobald wie möglich nach der Zusammenfassung der Angaben und spätestens

a)
am 45. Tag nach Ende des Berichtsmonats die monatlichen Ergebnisse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a);
b)
im Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres

die jährlichen Ergebnisse nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b);

den Bericht über die Durchführung des Programms nach Artikel 4 Absatz 2;

c)
im September des auf den Stichtag folgenden Jahres die Ergebnisse nach Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer v) und Buchstabe c).

(4) Die Kommission stellt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zusammen und teilt ihnen sämtliche Ergebnisse mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

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