Artikel 5 RL 96/16/EG
(1) Unbeschadet des Unterabsatzes 2 werden die Erhebungen nach Artikel 1 Nummer 1 als Vollerhebungen bei den Molkereien durchgeführt, die mindestens 95 v. H. der gesamten Kuhmilchanlieferung des Mitgliedstaats ausmachen; der Rest wird anhand von repräsentativen Stichproben oder anderen Quellen geschätzt.
Die Mitgliedstaaten können die monatlichen Erhebungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) auf repräsentative Stichproben beschränken. In diesem Falle darf der Stichprobenfehler 1 v. H. (Konfidenzbereich 68 v. H.) der Gesamtanlieferung des Mitgliedstaats nicht überschreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu vollständigen und ausreichend genauen Ergebnissen zu gelangen. Sie teilen der Kommission in Form eines Methodik-Berichts alle erforderlichen Angaben mit, die eine Beurteilung der Genauigkeit der übermittelten Ergebnisse ermöglichen, und zwar insbesondere:
- a)
- die verwendeten Fragebogen;
- b)
- die Methoden zur Vermeidung von Doppelerfassungen;
- c)
- die Methoden zur Übertragung der mit Hilfe der Fragebogen erhaltenen Daten auf Gemeinschaftstabellen.
Die Methodik-Berichte, die Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Angaben sowie andere mit der Durchführung dieser Richtlinie zusammenhängende Fragen werden einmal jährlich zusammen mit den Mitgliedstaaten geprüft. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die methodologischen Informationen über die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Daten gemäß einem Standardfragebogen. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen diese Standardfragebögen erstellt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.