Artikel 4 RL 96/16/EG
(1) Die Erhebungen nach Artikel 1 Nummer 1 werden so angelegt, daß sie zumindest die Übermittlung der unter den Buchstaben a), b) und c) genannten Angaben ermöglichen.
Die Fragebogen sind so zu gestalten, daß Doppelzählungen vermieden werden.
Die Angaben betreffen:
- a)
- monatlich:
- i)
- die Menge und den Fettgehalt der angelieferten Milch und des angelieferten Rahms und den Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch;
- ii)
- die Menge bestimmter bearbeiteter und für den Absatz zur Verfügung stehender Frischmilcherzeugnisse sowie bestimmter sonstiger Milcherzeugnisse;
- b)
- jährlich:
- i)
- die Menge sowie den Fett- und Eiweißgehalt des verfügbaren Milch- und Rahmaufkommens;
- ii)
- die Menge der bearbeiteten und für den Absatz zur Verfügung stehenden Frischmilcherzeugnisse sowie der sonstigen Milcherzeugnisse, untergliedert nach Sorten;
- iii)
- den Rohstoffeinsatz in Form von Vollmilch und entrahmter Milch sowie die bei der Herstellung der Milcherzeugnisse verwendete Menge Fett;
- iv)
- den Eiweißgehalt der wichtigsten Milcherzeugnisse gemäß dem Mess- oder Schätzverfahren, das am besten geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Daten zu gewährleisten;
- v)
- die in den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte Kuhmilch auf regionaler Ebene, Gebietseinheit NUTS 2, gemäß dem Mess- oder Schätzverfahren, das am besten geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Daten zu gewährleisten;
- c)
- alle drei Jahre (ab 31. Dezember 1997):
Zahl der in Artikel 2 genannten Erhebungseinheiten nach bestimmten Größenklassen.
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