Artikel 3 RL 96/16/EG

(1) Milch im Sinne dieser Richtlinie ist Kuh-, Schaf-, Ziegen- und Büffelkuhmilch. Die monatlichen Erhebungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) sind auf Kuhmilch und auf ausschließlich aus Kuhmilch hergestellte Erzeugnisse beschränkt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a zur Änderung des Verzeichnisses der in den Erhebungen abgedeckten Milcherzeugnisse und zur Festlegung der für die Übermittlung von Ergebnissen der unterschiedlichen Erzeugnisse anwendbaren einheitlichen Definitionen zu erlassen.

Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen; sie dürfen jedoch den fakultativen Charakter der verlangten Informationen nicht ändern und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden darstellen.

Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gründen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

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