Artikel 2 RL 96/16/EG

Die in Artikel 1 Nummer 1 genannten Erhebungen beziehen sich auf

1.
Unternehmen oder landwirtschaftliche Betriebe, die Vollmilch — und gegebenenfalls Milcherzeugnisse — entweder direkt bei landwirtschaftlichen Betrieben oder bei den unter Nummer 2 genannten Unternehmen kaufen, um sie zu Milcherzeugnissen zu verarbeiten;
2.
Unternehmen, die Milch oder Rahm sammeln und die entsprechenden Mengen ganz oder teilweise an die unter Nummer 1 genannten Unternehmen abgeben, ohne selbst eine Be- oder Verarbeitung vorzunehmen.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Doppelzählungen bei den übermittelten Ergebnissen soweit wie möglich zu vermeiden.

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