Artikel 1 RL 96/16/EG

Die Mitgliedstaaten

1.
holen bei den in Artikel 2 definierten Erhebungseinheiten die in Artikel 4 genannten Angaben ein und übermitteln der Kommission die Ergebnisse dieser Erhebungen monatlich, jährlich und dreijährlich;
2.
ermitteln jährlich die Milchmenge, die in den landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erzeugt wird, sowie deren Verwendung;
3.
sind vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission befugt, Angaben aus anderen amtlichen Quellen heranzuziehen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).

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