Artikel 1 RL 96/16/EG
Die Mitgliedstaaten
- 1.
- holen bei den in Artikel 2 definierten Erhebungseinheiten die in Artikel 4 genannten Angaben ein und übermitteln der Kommission die Ergebnisse dieser Erhebungen monatlich, jährlich und dreijährlich;
- 2.
- ermitteln jährlich die Milchmenge, die in den landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erzeugt wird, sowie deren Verwendung;
- 3.
- sind vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission befugt, Angaben aus anderen amtlichen Quellen heranzuziehen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.