Präambel RL 96/16/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse(3) wurde mehrfach geändert. Anläßlich erneuter Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.
Die Kommission benötigt zur Erfüllung der Aufgaben, die ihr durch den Vertrag und durch die Gemeinschaftsvorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse übertragen wurden, zuverlässige Angaben über die Milchproduktion und -verwendung sowie zuverlässige, regelmäßige und kurzfristige Auskünfte über die Lieferung von Milch an milchverarbeitende Unternehmen und über die Produktion von Milcherzeugnissen in den Mitgliedstaaten.
Es ist angebracht, die Produktion und Verwendung von Milch in den landwirtschaftlichen Betrieben nach einheitlichen Kriterien zu erfassen, die Genauigkeit dieser Erfassung zu verbessern und in allen Mitgliedstaaten monatliche Erhebungen bei den milchverarbeitenden Unternehmen durchzuführen.
Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, müssen gemeinsame Kriterien für die Abgrenzung des Erhebungsbereichs, die zu erfassenden Merkmale und die Erhebungsmodalitäten festgelegt werden.
Nach den Erfahrungen mit der bisherigen Regelung empfiehlt sich eine Vereinfachung; insbesondere sollte die Verpflichtung zur Mitteilung wöchentlicher Angaben entfallen.
Angesichts der wachsenden Bedeutung des Milchproteinanteils in den Milcherzeugnissen sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.
Um die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu erleichtern, sollte eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission insbesondere im Rahmen des durch den Beschluß 72/279/EWG(4) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses aufrechterhalten werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 321 vom 1.12.1995, S. 6.
- (2)
ABl. Nr. C 32 vom 5.2.1996.
- (3)
ABl. Nr. L 179 vom 7.8.1972, S. 2. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
- (4)
ABl. Nr. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
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