Artikel 11 RL 96/22/EG

(1) Drittländer, deren Rechtsvorschriften das Inverkehrbringen und die Verabreichung von Stilbenen, Stilbenderivaten, -salzen und -estern sowie Thyreostatika im Hinblick auf eine Verabreichung an alle Arten von Tieren zulassen, deren Fleisch und Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen in keine der von den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Listen von Ländern aufgenommen werden, aus denen die Mitgliedstaaten Nutztiere oder Tiere der Aquakultur bzw. Fleisch oder Erzeugnisse aus solchen Tieren einführen dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, daß die Einfuhr nachstehender Tiere und Erzeugnisse aus Drittländern, die in eine der in Absatz 1 genannten Listen aufgenommen worden sind, untersagt wird:

a)
Nutztiere oder Tiere der Aquakultur,

i)
denen Erzeugnisse oder Stoffe nach Anhang II Gruppe A in gleich welcher Form verabreicht worden sind;
ii)
denen Stoffe im Sinne des Anhangs II Gruppe B und des Anhangs III verabreicht worden sind, es sei denn, bei der Verabreichung werden die Bestimmungen und Erfordernisse der Artikel 4, 5, 5a und 7 beachtet sowie die in den internationalen Empfehlungen festgesetzten Wartefristen eingehalten;

b)
Fleisch von Tieren oder Erzeugnisse aus Tieren, die gemäß Buchstabe a) nicht eingeführt werden dürfen.

(3) Zuchttiere und ausgediente Zuchttiere aus Drittländern sowie das Fleisch solcher Tiere dürfen eingeführt werden, sofern sie Garantien bieten, die denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sind oder die zwecks Anwendung von Kapitel V der Richtlinie 96/23/EG nach dem Verfahren des Artikels 33 derselben Richtlinie festgelegt worden sind.

(4) Die Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern erfolgen gemäß den Vorschriften in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren(1) und gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/157/EG der Kommission (ABl. Nr. L 103 vom 6.5.1995, S. 40).

(2)

ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/52/EG (ABl. Nr. L 265 vom 8.11.1995, S. 16).

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