Artikel 10 RL 96/22/EG

Ist durch das Ergebnis der in einem Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen erwiesen, daß die Anforderungen dieser Richtlinie im Ursprungsland der Tiere oder der Erzeugnisse nicht erfüllt sind, so bringt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die Vorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten(1), zur Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 351 vom 2.12.1989, S. 34.

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